Du bist auf der Suche nach einem Kinderkonto? Dein Kind will oder soll nun endlich lernen, wie das so mit einem eigenen Girokonto ist. Wie man eine Überweisung macht oder Geld einzahlt. Gute Idee.
Vielleicht wirst du auf deiner Suche aber schon bemerkt haben: Kinderkonto ist nicht gleich Kinderkonto. Und die Konditionen sind teils irre unterschiedlich. 🤔
Alles was du dazu wissen musst, um ein passendes Kinderkonto zu finden und zu eröffnen, findest du hier. Los geht´s.
Empfehlenswerte Kinderkonten im Vergleich
Insgesamt habe ich 128 verschiedene Kinderkonten, Jugendkonten und Konten für junge Erwachsene recherchiert und diese verglichen. (Den Vergleich kannst du weiter unten herunterladen)
So richtig gut kommen dabei folgende Girokonten weg, wenn du das Kinderkonto ganz easy online eröffnen willst, dein Kind das Konto möglichst lange nutzen möchte und es relativ umfangreiche Karten- und Nutzungsoptionen geben soll.
Das sollte ein gutes Kinderkonto können
Betrachten wir vorerst das Kinderkonto als Schülerkonto bzw. Taschengeldkonto.
Dann stellt sich natürlich die Frage: worauf solltest du da eigentlich achten? Und was sollte das Konto deinem Kind bieten können?
In erster Linie ist so ein Kinderkonto ein Girokonto auf Guthabenbasis. Bedeutet: es kann nur Geld abgehoben, überwiesen oder damit gezahlt werden, wenn Geld auf dem Konto vorhanden ist.
Darauf solltest du bei einem Kinderkonto achten:
- der von der Bank vorausgesetzte Geldeingang des Kinderkontos sollte bei 0 € liegen
- es sollten Bareinzahlungen möglich sein, wenn dein Kind Taschengeld auf das Konto einzahlen möchte
- es sollten keine Kontoführungsgebühren anfallen
- geduldete Überziehungen (Dispositionskredit) sollte gar nicht erst vorhanden oder abschaltbar sein
- beleglose Buchungen sollten kostenfrei sein
- im besten Fall Verzinsung des Guthabens
- Online-Banking sollte (später je nach Alter) möglich sein
Gebühren für die Kontoführung haben für mich bei einem Kinderkonto ebenso wenig zu suchen wie Kosten für stinknormale Überweisungen oder Abhebungen. Schließlich verdient der Nachwuchs selten schon eigenes Geld. Toll ist natürlich die Verzinsung von Guthaben auf dem Kinderkonto. Für mich aber kein Muss, wenn alle anderen Rahmenbedingungen passen.
Kinderkonten mit Zinsen & andere Sparkonten
Wenn du Wert darauf legst, dass das Konto deines Kindes verzinst ist, solltest du mal einen Blick auf folgende Kinderkonten werfen. Leider kann man jedoch nicht alle dieser Konten online eröffnen. Außerdem ist nicht jedes dieser Konten ein „echtes“ Kinderkonto, mit dem dein Kind den Umgang mit einem Girokonto üben kann.
Du willst mehr Auswahl?
Okay. Dann habe ich hier was für dich. Die 129 Konten, die ich mir für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene angesehen habe, habe ich in ein PDF gepackt – von 1882direkt und Audibank, über DKB Bank und Edeka Juniorenkonto, bis hin zur VR Bank Uckermark-Randow 😉 .
Darin findest du Angebote von Direktbanken und Filialbanken. So kannst du dir jedes Kinderkonto einzeln ansehen und selbst vergleichen. Einfach anmelden und kostenlos herunterladen!
Diese weiteren Konten gibt es für Kinder
Der recht allgemeine Begriff Kinderkonto wird oft als Synonym für ein Schülerkonto für Kinder ab 7 Jahren benutzt.
Dabei gibt es deutlich mehr Konten für Kinder, die für euch als Eltern für euer Kind infrage kommen.
Welches Kinderkonto das genau ist, richtet sich je nach Alter eures Kindes und dem Bedarf.
Also der Frage: wofür braucht dein ein Kinderkonto? Wollt ihr einen ETF-Sparplan einrichten? Wollt ihr einen Notgroschen für euer Kind zurücklegen? Braucht euer Kind ein Konto, um Taschengeld und Geldgeschenke zu verwahren? Oder braucht euer Teenager bereits ein Jugendkonto fürs Auslandsjahr?
Je nachdem wirst du in den nachfolgenden Bereichen fündig:
- Konto fürs Baby (Sparen & Geldanlage)
- Tagesgeldkonto für Kinder und Jugendliche (Sparen & Geldanlage)
- Festgeldkonto für Kinder (Sparen & Geldanlage)
- Depot für Kinder und Jugendliche (Sparen & Geldanlage)
- Schülerkonto (Taschengeld & Co.)
- Taschengeldkonto (Taschengeld & Co.)
- Jugendkonto (Taschengeld, Nebenjob etc.)
- Azubi-Konto (Gehaltskonto für Auszubildende)
- Studentenkonto (Konto für Studierende)
- Konten für junge Erwachsene (Gehaltskonto)
Anmerkung: Kinderkonto, Schülerkonto, Taschengeldkonto und Jugendkonto sind im Grunde einer „Kontoart“ zuzuordnen. Sie werden von den Banken oft jedoch unterschiedlich beworben und manchmal auch zu unterschiedlichen Konditionen angeboten.
FAQ zum Kinderkonto
Geschäftsfähigkeit bei Kindern – was darf mein Kind?
Die Geschäftsfähigkeit deines Kindes wird durch das BGB geregelt und klärt, in welchem Alter dein Kind bestimmte Verträge (und damit auch Kaufverträge) eingehen darf.
Grob liegen folgende Fakten vor:
- bis zum 7. Lebensjahr ist dein Kind geschäftsunfähig
- zwischen 7 und 18 ist dein Kind beschränkt geschäftsfähig
- ab 18 gilt die volle Geschäftsfähigkeit
- der Taschengeldparagraph regelt Geschäfte mit eigenen Mitteln
Mehr zum Thema Geschäftsfähigkeit erfährst du hier.
Was ist ein Kinderkonto?
Ein Kinderkonto ist ein Girokonto für Kinder und Jugendliche mit eingeschränkten Funktionen, das viele Banken anbieten. Normalerweise kannst du ab dem 7 Lebensjahr ein Kinderkonto eröffnen. Eher selten ist das schon früher möglich. Mit so einem Girokonto kann dein Kind den Umgang mit Geld und einem Konto üben. Zum Beispiel: Geld abheben, Geld einzahlen, Überweisungen tätigen und neben dem Sparen mit dem Sparschwein auch Geld auf einem Konto sparen.
Je nach Alter des Kindes und Umfang des Kinderkontos gibt es zusätzliche Leistungen, die in Anspruch genommen werden können. Zum Beispiel eine Prepaid Kreditkarte (meist ab 14 Jahren) oder eine „echte“ Kreditkarte ab dem 18 Lebensjahr.
So kannst du ein Kinderkonto eröffnen
Ob wir hier nun von einem „klassischen“ Kinderkonto, einem Depot oder einem Sparkonto sprechen, müsst ihr als Eltern bzw. Vormund immer eure Zustimmung zur Kontoeröffnung geben.
Meist bedeutet das, dass ihr die Eröffnung selbst vornehmt und dies mit eurem „Otto“ besiegelt. Antragsunterlagen kannst du üblicherweise online herunterladen oder direkt eingeben. Danach müsst ihr eure Identitiät per PostIdent oder VideoIdent bestätigen, erledigt ist die Sache.
Sollte ein Kinderkonto kostenlos sein?
Ja, definitiv! Kinder und Jugendliche verdienen weder regelmäßig Geld, noch haben sie viele Transaktionen auf dem Bankkonto. Für Eltern und Kinder geht es darum, die grundlegenden Funktionen eines Kontos zu üben. Für Banken wiederum geht es darum, junge Kunden zu gewinnen und diese durch Service und Funktionalitäten zu überzeugen, sodass sie auch später der Bank treu bleiben.
Insofern sollte ein Kinderkonto immer kostenlos sein. Das sind auch alle Kinderkonten, die wir im Kinderkonto Vergleich unter die Lupe genommen haben.
Was passiert mit dem Kinderkonto, wenn mein Kind Volljährig ist?
Mit dem Erreichen der Volljährigkeit ist dein Kind voll geschäftsfähig. Bei einigen Banken ist es dann notwendig, dass ehemalige Kinderkonto, dann in ein vollwertiges Girokonto ändern zu lassen. Viele Banken bieten dann auch spezielle Konten für Auszubildende oder Studenten an. Die oben vorgestellten Konten und Banken haben ihre Kinder- und Jugendkonten so gestaltet, dass sie auch nach Erreichen der Volljährigkeit regulär weitergeführt werden können.
Je nach Bank und Konto können mit zum 18 Lebensjahr dann noch weitere Funktionen zum Konto hinzukommen, wie z.B. das Mobile Banking, der Wechsel von einer Prepaid Karte zu einer „richtigen“ Kreditkarte oder die Nutzung eines Depots.
Aber selbst wenn nicht, bieten Banken eigentlich immer Übergangsfristen an. In dieser Zeit könnt ihr ganz entspannt ein neues Konto eröffnen, das zu den Lebensbedingungen deines erwachsenen Kindes passt.
Konto auf den Namen des Kindes oder den Namen der Eltern?
Je nach Kontotyp läuft das Konto dann auf den Namen eures Kindes. Bei einem Schüler-, Jugend- oder Taschengeldkonto ergibt das natürlich total Sinn.
Bei Anlagekonten wie dem Tagesgeldkonto, Festgeldkonto oder Depots habt ihr die Qual der Wahl. Ihr könnt Konten für die Geldanlage auf den Namen eures Kindes eröffnen und so auch den Sparerpauschbetrag eures Kindes nutzen.
Das hat aber auch zur Folge, dass eurer Nachwuchs mit 18 selbstverständlich über all diese Konten frei verfügen kann, was bei Eltern hin und wieder zu Bauchschmerzen führt.
Je nach Stärke dieser Bauchschmerzen könnt ihr euch andere Varianten ausdenken. Da gibt es beispielsweise die Option von Auszahlungsplänen. So bekommen junge Erwachsene ab dem 18. Geburtstag nur über monatliche Auszahlungen an das Geld. Ergibt aber nur Sinn, wenn man das Geld tatsächlich auszahlen und nicht als Fundament „für später“ nutzen will.
Problematisch wird die Sache jedoch, wenn dein Kind irgendwann studieren und BAföG beantragen möchte. Dann schmälert jedes Vermögen über 8.200 € (ab Wintersemester 2020/2021) die mögliche BAföG-Förderung immens. Je nach Vermögenshöhe kann es sogar so weit gehen, dass gar kein BAföG bewilligt wird (siehe bafoeg-rechner.de).
Eine ganz andere Möglichkeit ist, das Vermögen des Kindes auf den Namen der Eltern anzulegen und es später zu einem Wunschzeitpunkt an das Kind per Schenkung zu übertragen. Damit kann man zwar innerhalb der Ansparphase nicht den Sparerpauschbetrag des Kindes nutzen. Dafür erspart man sich aber eventuelle Bauchschmerzen 😉 und mögliche Nachteile beim BAföG.
Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuregesetz §16 ErbStG regelt hierzu unter anderem, dass geschenkte Geldbeträge an Kinder bis zu 400.000 € steuerfrei sind. Und dieser Freibetrag greift sogar alle 10 Jahre aufs Neue – vorausgesetzt, man hat mehr als 400.000 € an die Kinder zu verschenken. (siehe §14 ErbStG)
Aber dazu mal an anderer Stelle etwas mehr.
Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge – Freibetrag auch für Kinder
Läuft das Konto auf den Namen deines Kindes und gibt es Zinsen auf dieses Konto, denk unbedingt daran, einen Freistellungsauftrag einzurichten, um den Sparerpauschbetrag deines Kindes in Höhe von 801 € jährlich voll auszunutzen. Er steht deinem Kind ebenso zu wie dir.
Was diese Abgeltungssteuer genau ist und wie du einen Freistellungsauftrag einrichtest, erfährst du hier.
Kann mein Kind das Konto überziehen?
Nein. Eigentlich sind alle Kinderkonten so aufgebaut, dass eine Überziehung nicht möglich ist. Das liegt unter anderem daran, dass Kinder bereits rechtlich gegen das Entstehen von Schulden abgesichert sind. Außerdem sollten auch Banken daran kein Interesse haben, da Kinder kein regelmäßiges Einkommen haben, wovon Schulden oder Schuldzinsen beglichen werden könnten.
Lastschriftrückgabe auf dem Kinderkonto
Ein Sonderfall ist aber das elektronische Lastschriftverfahren – kurz ELV. Hierbei bezahlt der Karteninhaber mit der Girocard und einer Unterschrift statt einen Pin einzutippen. Das Problem daran: Beim elektronischen Lastschriftverfahren wird vorweg nicht geprüft, ob das Konto ausreichend Deckung bietet, um den Bezahlvorgang zu ermöglichen.
Was passiert also, wenn das Kinderkonto nicht gedeckt ist und dein Kind einen Einkauf per ELV tätigt? Genau! Die Lastschrift geht wieder zurück an den Händler. Heißt also, der Händler bekommt sein Geld nicht, die Bank berechnet Gebühren für die Rücklastschrift und im schlimmsten Fall kommt ein Inkasso Schreiben mit der Post ins Haus. Dem Händler ist das Vorgehen nicht zu verübeln. Schließlich hat er Waren verkauft und möchte sein Geld dafür haben.
Was können Eltern in so einer Situation tun? Wichtig ist erst einmal zu wissen, dass der Taschengeldparagraph hier leider nicht greift und man sich auf diesen allein nicht berufen kann. Denn dieser besagt ja, dass Kinder Waren kaufen können, solange sie das Geld für den Kauf haben. Sofern Sie dieses Geld im Rahmen des Taschengelds bekommen haben, dürfen sie darüber auch ohne Zustimmung der Eltern frei verfügen.
Nun haben wir aber den Fall, dass das Kinderkonto gar keine Deckung aufweist. Kurzum: Wo kein Taschengeld ist, kann auch kein Taschengeldparagraph greifen.
Also bleibt der Kaufvertrag, den das Kind ohne Taschengeld auf dem Konto eingegangen ist solange „schwebend unwirksam“ bis die Eltern dem Kaufvertrag zustimmen oder eben nicht.
Was also nun mit dem Schreiben vom Inkassounternehmen? Es ist ein wenig aufwändig, aber der beste Weg ist, ein Schreiben an den Händler bzw. das Inkassounternehmen aufzusetzen und die Situation zu erläutern. Im Grunde genügt es, wenn du auf das Alter deines Kindes hinweist und dazu erklärst, dass du mit dem Kaufvertrag nicht einverstanden bist. Außerdem solltest du natürlich auch klären, inwiefern ihr die Sache, die dein Kind gekauft hat, dann auch an den Händler zurückgeben könnt.
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