geschäftsfähigkeit.

Geschäftsfähigkeit zusammengefasst

  • bis zum 7. Lebensjahr: Geschäftsunfähigkeit
  • zwischen 7 und 18: eingeschränkte Geschäftsfähigkeit
  • ab 18: volle Geschäftsfähigkeit
  • Taschengeldparagraph regelt Geschäfte mit eigenen Mitteln

Wenn Du in ein Geschäft gehst und ein Produkt kaufst, dann gehst Du laut bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ein Rechtsgeschäft ein – auch wenn diese Art von täglichen Ausgaben zunächst eher unspektakulär erscheint.

Prinzipiell sind Minderjährige nicht dazu berechtigt, weshalb sie beispielsweise auch keine Mietverträge unterschreiben oder Versicherungen abschließen dürfen. Mit steigendem Alter gelten allerdings einige Einschränkungen, die Du als Elternteil kennen solltest.

Was versteht das deutsche Recht unter Geschäftsfähigkeit und welche Unterscheidungen werden vorgenommen?

Geschäftsunfähigkeit bis zum 7. Lebensjahr

Grundsätzlich sind Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht geschäftsfähig. Prinzipiell bedeutet dies, dass jede Art von Rechtsgeschäft unwirksam ist.

Ein Kind in diesem Alter braucht immer einen gesetzlichen Vertreter, üblicherweise sind das die Eltern, welcher die Rechtsgeschäfte übernimmt. Ein Einkauf in einem Geschäft kann beispielsweise – sofern der Kauf zunächst zustande kommt – durch die gesetzlichen Vertreter wieder rückgängig gemacht werden.

Das Eröffnen eines Taschengeldkontos ist in diesem Zusammenhang übrigens kaum sinnvoll, weil es nicht nur für die Kontoeröffnung die Zustimmung der Eltern braucht, sondern ebenso für jede Zahlung. Aus diesem Grund sind die Taschengeldkonten und Schülerkonten üblicherweise auch erst ab dem 7. Lebensjahr erhältlich.

Eingeschränkte Geschäftsfähigkeit zwischen 7. und 18. Lebensjahr

Ab dem siebten Lebensjahr besteht eine sogenannte beschränkte oder eingeschränkte Geschäftsfähigkeit.

Werden Rechtsgeschäfte geschlossen, sind diese „schwebend unwirksam“.

Konkret bedeutet das, dass das Rechtsgeschäft erst durch einen Elternteil bestätigt oder verweigert werden muss.

Der Name deutet also schon richtig darauf hin, dass das Geschäft in der Schwebe ist. Als Elternteil müsstest Du dem geschlossenen Vertrag oder auch dem Kauf eines teuren Gegenstandes zustimmen, damit der Handel seine Rechtmäßigkeit hat.

In der Praxis und im Rahmen des Taschengeldparagraphen wird die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit für Kinder und Jugendliche etwas vereinfacht.

Volle Geschäftsfähigkeit: Keine Einschränkungen mehr ab dem 18. Lebensjahr

Ab dem 18. Lebensjahr liegt dann die volle Geschäftsfähigkeit vor. Hier gibt es hinsichtlich von Rechtsgeschäften, Bankkonten oder gar Krediten von Rechtswegen keine Einschränkungen mehr.

Wenn Dein Kind also schon den 18. Geburtstag gefeiert hat, werden von staatlicher Seite keine Unterscheidungen mehr gemacht – hier sind es eher die Banken, die wegen der zumeist geringen Bonität Grenzen setzen.

Mit der vollen Geschäftsfähigkeit wird in gewisser Weise die Schwelle erreicht, in der beinahe alle Rechte und Bürgerpflichten wahrgenommen werden dürfen – oder gar müssen.

Der Taschengeldparagraph: Rechtsgeschäfte mit eigenen Mitteln sind zulässig

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Mit dem Kauf eines „teuren“ Gegenstandes wurde ein weiteres wichtiges Stichwort gegeben, welches im Zusammenhang mit der Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen eine wichtige Bedeutung hat.

Denn der sogenannte „Taschengeldparagraph“ besagt, dass Rechtsgeschäfte mit eigenen Mitteln keiner Zustimmung der Eltern bedürfen.

Wenn dein zehnjähriges Kind sich also Süßigkeiten kauft in einem Wert, bei dem davon auszugehen ist, dass es sich um das Taschengeld handeln könnte, hat das Rechtsgeschäft Gültigkeit.

Dein Kind benötigt deine Zustimmung für solch einen Einkauf nicht. Aber du kannst den Kauf dennoch widerrufen. Eine konkrete Grenze hinsichtlich des Wertes gibt es zumindest im Gesetz nicht, hier muss nach eigenem Ermessen entschieden werden.

Eröffnet das Kind ein Taschengeldkonto, musst Du als Elternteil eine Vollmacht unterzeichnen. Dadurch wird diese gesetzliche Erlaubnis dafür genutzt, dass das Kind über eigene Mittel frei verfügen darf.

In diesem Rahmen kann auch eine Geldkarte ebenso wie sonstige Bankdienstleistungen genutzt werden; Überweisungen sind beispielsweise möglich. Ein Dispositionskredit wird aber genauso wie die vollwertige EC-Karte nur volljährigen Kunden eingeordnet. Möglich ist je nach Bank auch die Nutzung einer Prepaid-Kreditkarte, sofern das Produkt lediglich auf Guthabenbasis funktioniert.

Rechtsgeschäfte mit ausschließlichem Vorteil ohne Zustimmung möglich

Eine weitere Ausnahme sind sogenannte Rechtsgeschäfte mit ausschließlichem Vorteil. Im konkreten Fall kann es sich dabei um eine Schenkung durch die Großeltern handeln.

Sofern also das Kind keine eigenen Leistungen erbringen muss, sondern nur einen Nutzen aus dem Rechtsgeschäft zieht, ist ebenso keine Zustimmung der Eltern erforderlich. Wichtig ist dabei das vollkommene Fehlen von Bedingungen oder Verpflichtungen.

Weitere Ausnahmen in Arbeitsverhältnissen

Ebenso ist es möglich das im Geschäftsleben Rechtsgeschäfte durch beschränkt geschäftsfähige Minderjährige abgewickelt werden.

Ohne die sogenannten „Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses“ wäre es beispielsweise auch nicht möglich, dass eine 16-jährige Verkäuferin verbindliche Rechtsgeschäfte mit den Kunden abschließt.

Hier dürfen in einem bestimmten und klar definierten Rahmen Rechtsgeschäfte abgeschossen werden, die für alle Beteiligten verbindlich sind. Ähnlich ist auch die Handelsmündigkeit zu verstehen.

So ist ein eingeschränkt geschäftsfähiges Kind durchaus dazu befugt, den Familienbetrieb weiterzuführen – beispielsweise, weil die Eltern verstorben sind.

Bei minderjährigen Auszubildenden wird rechtlich allerdings nicht von einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ausgegangen; die Berufsausbildung dient in juristischer Hinsicht eher der Erziehung und Ausbildung. So ist es dem minderjährigen Azubi auch nicht gestattet, ohne die Zustimmung seiner Eltern eine Kündigung vorzunehmen.