Abgeltungssteuer & Sparerpauschbetrag, Freistellungsauftrag

Wäre doch zu schön, durch Aktien, Fonds, Tagesgeld & Co. über die Rendite dieser Finanzprodukte Geld zu verdienen, das man nicht versteuern muss. Natürlich funktioniert das nicht. Schließlich sind Zinsen, Dividenden & Renditen auch irgendwie „Einkommen“.

Für „kleine Sparer“ zwar in ganz anderen Dimensionen als für superduper Investoren, aber verdient ist verdient und das besteuert der Staat selbstverständlich. Dass es hier unterschiedliche Dimensionen gibt, beachtet der Staat natürlich und gewährt einen sogenannten Sparerpauschbetrag.

Damit du das Thema schnell und knackig verstehst und damit umzugehen weißt, hier ein kurzer Ausflug in die Welt der Abgeltungssteuer*.

*Schlaumeierwissen: früher hieß die Abgeltungssteuer übrigens Kapitalertragssteuer.

Abgeltungssteuer zusammengefasst:

  • auf Kapitalerträge muss Abgeltungssteuer gezahlt werden
  • Höhe: 25 % + Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
  • Kapitalerträge = realisierte Gewinne durch Wertpapierverkauf, Dividenden, Zinsen, Ausschüttungen..
  • Sparerpauschbetrag: jährlicher Freibetrag von 801 € auf den keine Abgeltungssteuer gezahlt werden muss
  • Sparerpauschbetrag gilt auch für Kinder
  • Freistellungsauftrag nutzen, um den Sparerpauschbetrag auszuschöpfen

Kapitalerträge & Abgeltungssteuer

Bei Kapitalerträgen nennt sich die Besteuerung Abgeltungssteuer bzw. Kapitalertragssteuer.

Kapitalerträge sind Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne durch den Verkauf von Wertpapieren oder auch Fonds-Ausschüttungen. Also immer, wenn du durch die Geldanlage Geld zusätzlich gewinnst, muss dieses versteuert werden.

Diese Abgeltungssteuer beträgt aktuell 25%. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und evtl. noch die Kirchensteuer, sobald du Kirchensteuerpflichtig bist.

Sparerpauschbetrag

Doch es gibt Ausnahmen. Diese Ausnahme nennt sich Sparerpauschbetrag.

Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der Paragraf 44a des Einkommensteuergesetzes (kurz EStG).

Dieser Paragraf besagt, dass die Kapitalertragssteuer erst ab einem jährlichen Betrag von über 801 € pro Person berechnet und abgezogen werden darf.

Heißt, sind deine Kapitalerträge pro Jahr niedriger, zahlst du keine Abgeltungssteuer. Sind sie höher, werden dir auf alle Kapitalerträge, die über den 801 € liegen, Abgeltungssteuer, Soli und ggf. Kirchensteuer zahlen.

Verheiratete Paare haben damit einen gemeinsamen jährlichen Sparerpauschbetrag von 1.602 €.

Und ganz wichtig für Familien mit Kindern: Kinder haben einen eigenen jährlichen Sparerpauschbetrag von 801 € jährlich.

Freistellungsauftrag

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So weit, so gut. Aber wie weiß denn nun deine Bank, bei der du deine Konten und Depots führst, ob sie nun die Abgeltungssteuer auf deine Kapitalerträge direkt an das Finanzamt abführen soll oder nicht?

Dazu gibt es den Freistellungsauftrag.

Generell ist es so. Hast du bspw. Zinsen auf deinem Tagesgeldkonto gutgeschrieben bekommen und keinen Freistellungsauftrag hinterlegt, dann führt die Bank automatisch die Abgeltungssteuer auf deine Kapitalerträge (=Zinsgutschrift) an das Finanzamt ab.

Das kannst du bis zu einem Betrag von 801 € pro Jahr vermeiden, wenn du dort einen Freistellungsauftrag hinterlegst.

So ein Freistellungsauftrag gilt übrigens immer vom 1.1 bis 31.12. Du kannst ihn aber unterjährig in der Höhe für das aktuelle Jahr verändern. Meistens liegt die letzte Abgabefrist bei den Banken so um den 15. Dezember.

Nun ist es aber so, dass du vielleicht bei Bank A ein Tagesgeldkonto, bei Bank B ein Depot und bei Bank C ein Festgeldkonto hast.

Das ist nicht ungewöhnlich. In diesem Fall teilst du mit jeweils einem Freistellungsauftrag pro Bank deinen Sparerpauschbetrag auf.

Das würde für unser Beispiel bedeuten:

  • Bank A – 50 €
  • Bank B – 700 €
  • Bank C – 51 €

Bank A weißt damit, dass sie die Abgeltungssteuer erst dann automatisch an das Finanzamt abführen, wenn deine Zinserträge höher als 50 € sind. Bank B führt diese Steuer erst ab 700 € ab und Bank C ab 52 €.

Addiert dürfen alle Freistellungsaufträge die Grenze von 801 € natürlich auf keinen Fall überschreiten!

Über deine Steuer-ID werden diese Daten zwischen den Banken und dem Finanzamt abgeglichen. Gibt es da Unstimmigkeiten, kommt das einer Verletzung des Steuerrechts gleich und kann im schlimmsten Fall mit einer Ordnungsstrafe enden.

Wie hoch sollte der Freistellungsauftrag sein?

Gute Frage und es ergibt Sinn, vorweg mal den Taschenrechner zu zücken.

Angenommen du hast nämlich mehrere Konten und Depots bei mehreren Banken, dann ist es empfehlenswert vorerst die Freistellungsaufträge für fest verzinste Geldanlagen zu berechnen.

Darunter fallen unter anderem Tagesgeld, Festgeld und andere fest verzinste Geldanlagen.

Unten habe ich dir einen Rechner zusammengestellt, der deinen jährlichen Zinsertrag für fest verzinste Geldanlagen berechnet. Du musst nur noch deinen Anlagebetrag und die jährlichen Zinsen deines Kontos eingeben.

Daraus errechnet sich die Zinsgutschrift, die du auf diese Geldanlage bekommst. Dein Freistellungsauftrag für diese Geldanlage sollte also mindestens so hoch sein wie dieser Betrag.

Etwas kniffliger wird es bei einem Depot, in dem sich Aktien, Fonds, ETF-Sparpläne etc. befinden. Denn hier zählt nur der Kapitalertrag, den du wirklich in einem Jahr realisierst.

Das bedeutet, du müsstest Aktien, Fonds & Co. in einem Jahr aktiv verkaufen oder Dividenden aus Aktien oder ausschüttenden ETFs erhalten.

Die Kapitalertragssteuer wird dann auf deinen tatsächlichen Gewinn berechnet und abgeführt. Manchmal ist es zu Jahresbeginn schwer abzuschätzen, ob, wie viele und welche Aktien man verkauft, wie hoch Dividenden sein werden oder ob man nicht doch andere Geldanlagen verkauft und umschichtet.

Du kannst die Freistellungsaufträge zwar innerhalb eines Jahres immer noch mal ändern und bleibst damit flexibel, aber spätestens Mitte Dezember ist die Frist zur Erteilung der Freistellungsaufträge je Bank meist abgelaufen und damit ist für dieses Jahr nichts mehr veränderbar.

Hier musst du dir einfach ansehen, wie dein individuelles Depot aussieht und ob du daraus überhaupt etwas verkaufen möchtest oder das Depot eh sehr, sehr langfristig aufgestellt ist.

Ansonsten bietet es sich an, die eh schon niedrigen Zinsgewinne von fest verzinsten Geldanlagen mit einem Freistellungsauftrag über die zu erwartende Zinsgutschrift „abzusichern“ und den Rest des Sparerpauschbetrags dann für dein Depot zu nutzen.

Wenn du mehrere Depots haben solltest, solltest du diesen Betrag sinnvoll aufteilen. Je nachdem wie der Anlagehorizont deines Depots ist, wie hoch deine Einlagen sind und wie wahrscheinlich es ist, dass du Dividenden erzielst oder Geldanlagen veräußern wirst.

Rechner für deinen Freistellungsauftrag


So legst du einen Freistellungsauftrag an

Seit 2011 ist es zwingend notwendig, dass du deine Steuer-Identifikationsnummer (kurz Steuer-ID) angibst, wenn du einen Freistellungsauftrag erteilst.

Ansonsten loggst du dich einfach online in dein Konto oder Depot ein und findest du meist unter „Verwaltung“ oder „Steuerangaben“ die Möglichkeit, direkt online einen Freistellungsauftrag zu erteilen. In der Regel ist das selbsterklärend und schnell gemacht.

Solltest du noch nicht in den Genuss des Online-Bankings gekommen sein, frag einfach mal bei deiner Hausbank nach. Da wird man dir sicher das passende Formular zusenden können oder du füllst es direkt in der Filiale aus.

Wie gesagt, wichtig ist nur, dass du deine Steuer-ID parat hast. Die findest du in einem Schreiben des Finanzamts oder auf dem letzten Steuerbescheid.

Abgeltungssteuer & Sparerpauschbetrag für Kinder

Legst du Geld für dein Kind an, unterliegen die Kapitalerträge deines Kindes ebenfalls der Kapitalertragssteuer . Aber ebenso hat dein Kind Anspruch auf den Freibetrag/Sparerpauschbetrag von bis zu 801 € jährlich.

Kurz nach der Geburt deines Kindes wird dein Kind Post vom Finanzamt bekommen haben. Darin ein Brief mit der Mitteilung der Steuer-ID deines Kindes. Diese Steuer-ID deines Kindes brauchst du, um bei der Bank, bei der du eine Geldanlage für dein Kind hast, einen Freistellungsauftrag anzulegen.

Auch für dein Kind kannst du den gesamten Freibetrag auf mehrere Banken aufteilen. Angenommen, du hast für dein Kind ein Tagesgeldkonto, ein Festgeldkonto, ein verzinstes Kinderkonto und ein Depot.

Dann kannst du beispielsweise bei jeder Bank einen Freistellungsauftrag in unterschiedlicher Höhe hinterlegen. In Summe dürfen die Aufträge den Betrag von 801 € nicht überschreiten und bestenfalls auch nicht unterschreiten – für den Fall, dass dein Finanzamt extrem penibel ist.

Sinn ergibt es natürlich auch hier, die Freistellungsaufträge so einzustellen, dass sie zum angelegten Geld und evtl. erwarteten Erträgen passen. Bei 1.000 € auf dem Tagesgeldkonto bei 0,60% p.a. genügt im Grunde auch ein Freistellungsauftrag zwischen 6 € und 10 €. Damit hättest du dann mehr Spielraum für den Freistellungsauftrag im Depot deines Kindes.

Du hast Fragen, Tipps oder andere Ideen? Immer her damit!